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Ferner können Computerprogramme in der Regel durch Patente geschützt werden. Ein Patent bietet Schutz für eine technische Idee. Diese Idee wird in einer Patentanmeldung formuliert und vom Patentamt geprüft. Zur Definition des Schutzbereichs eines Patents dienen Patentansprüche, in denen nur die wesentlichen Merkmale der Erfindung angegeben sind. Dadurch kann von Implementierungsdetails oder anderen Einzelheiten abstrahiert werden. Bei Erfindungen, die grundlegende Konzepte betreffen, können die Ansprüche sehr umfassend formuliert werden. Hierdurch erhält das Patent einen großen Schutzbereich, der Ausgestaltungen oder Weiterentwicklungen der Erfindung umfassen kann, die der Erfinder zum Anmeldezeitpunkt selbst noch nicht erkannt hat.
Schließlich kann die Bezeichnung eines Programms als Marke (früher: Warenzeichen) oder als Werktitel geschützt werden. Dieser Schutz ist unabhängig von der Funktionalität des Programms.
Wirtschaftlich mindestens ebenso wichtig wie die gerade erwähnte "offensive" Verwendung von Patenten ist deren "defensiver" Einsatz. Dies heißt, daß Patente als Verhandlungsmasse für gegenseitige Lizenzabkommen (cross-licensing agreements) dienen. Die eigenen Patente bilden somit eine Versicherung gegen Angriffe von Wettbewerbern. Dadurch werden die von einem Unternehmen bei der Produktentwicklung getätigten Investitionen geschützt.
Patente sind ferner ein wichtiges Werbeargument, da sie die technologische Kompetenz eines Unternehmens dokumentieren. Bei einer Unternehmensbewertung (zum Beispiel vor dem Börsengang) werden Patente als wertsteigernder Faktor berücksichtigt. Allein schon aus dem letztgenannten Grund kann sich ein umfassender Patentschutz für ein Unternehmen lohnen, weil die Aufwendungen von dem höheren Unternehmenswert mehr als ausgeglichen werden.
In der täglichen Praxis ist es heute die Ausnahme, daß seitens des Patentamtes die Beanstandung mangelnder Technizität erhoben wird. Voraussetzung für ein in dieser Hinsicht problemloses Erteilungsverfahren ist natürlich, daß schon beim Formulieren der Patentanmeldung der technische Charakter der Erfindung geeignet in den Vordergrund gestellt wurde.
Daher sollte darauf geachtet werden, daß jedes neue oder weiterentwickelte Produkt erst dann Firmenfremden vorgestellt wird, wenn es auf möglicherweise patentfähige Erfindungen überprüft worden ist.
Als Konsequenz dieser Vorgehensweise werden oft Patente für Erfindungen erteilt, die im nachhinein "trivial" erscheinen. Dies ist insbesondere bei Erfindungen auf neuen technischen Gebieten der Fall, weil hier der bekannte Stand der Technik noch nicht so umfangreich ist.
Die von den Mitarbeitern gemeldeten Erfindungen werden gesichtet und auf mögliche Patentfähigkeit überprüft. Hierbei muß das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beachtet werden, das einige formale Anforderungen und ein Recht des Erfinders auf angemessene Vergütung enthält. Spätestens wenn eine Patentanmeldung ausgearbeitet werden soll, wird in aller Regel ein Patentanwalt hinzugezogen.
Patentanwälte haben ein technisches Studium sowie eine juristische Zusatzausbildung absolviert. Die Tätigkeit des Patentanwalts ist primär technischer Natur. Er muß die Erfindung verstehen und sie in der Patentanmeldung klar und korrekt beschreiben. Wohl die wichtigste Aufgabe des Patentanwalts ist es, aus seinem Verständnis der Erfindung und des Standes der Technik eine geeignete Abstraktion der erfinderischen Grundidee zu entwickeln und in Form von Patentansprüchen zu definieren. Oft ergeben sich wichtige Aspekte oder Verallgemeinerungen der Erfindung erst aus der fachlichen Diskussion zwischen dem Erfinder und dem Patentanwalt. Ein gutes technisches Verständnis des Patentanwalts ist auch wichtig, damit möglichst wenig Zeit der Mitarbeiter eines Unternehmens aufgewendet werden muß.
Nachdem die Anmeldung ausgearbeitet und vom Erfinder genehmigt ist, wird sie in der Regel vom Patentanwalt beim Patentamt eingereicht. Der Patentanwalt übernimmt dann auch die Vertretung des Anmelders während des weiteren Verfahrens. Ein Anwaltszwang besteht jedoch nur für ausländische Anmelder.
Aufgrund seiner juristischen Qualifikation ist der Patentanwalt nicht nur in patentrechtlichen Angelegenheiten, sondern auch in Fragen des Markenschutzes und sonstiger Schutzrechte ein kompetenter Ansprechpartner.
Als Reaktion auf den Erstbescheid müssen im Regelfall die Ansprüche der Anmeldung geändert werden, um den Anmeldungsgegenstand vom aufgefundenen Stand der Technik abzugrenzen. Auch weitere Änderungen der Anmeldungsunterlagen können erforderlich sein. Die geänderten Unterlagen werden dem Prüfer vorgelegt. Wenn nicht alle Einwände des Prüfers ausgeräumt werden konnten, erläßt er einen weiteren Bescheid, der wiederum beantwortet werden muß. Andernfalls beschließt der Prüfer die Patenterteilung.
Mit dem Einreichen der ursprünglichen Anmeldung entsteht ferner ein sogenanntes Prioritätsrecht, das es dem Anmelder erlaubt, innerhalb eines Jahres Nachanmeldungen in praktisch allen Ländern der Welt vorzunehmen. Der Anmeldetag der ersten Anmeldung bleibt als Zeitrang der Nachanmeldungen erhalten. Die Entscheidung, ob solche Nachanmeldungen eingereicht werden sollen, kann je nach dem vom Prüfer aufgefundenen Stand der Technik getroffen werden. Durch besondere rechtliche Verfahren läßt sich diese Entscheidung bis zu 30 Monate nach dem Anmeldetag aufschieben, um beispielsweise die mittelfristige Marktentwicklung berücksichtigen zu können.
Eine durch ein Patent geschützte Idee sollte möglichst große Vorteile bieten, die sich anderweitig nur schwer erzielen lassen. Es hat wenig Sinn, Patentschutz für eine bestimmte technische Lösung zu erhalten, wenn offensichtliche Umgehungsmöglichkeiten existieren. Durch abstrakt formulierte Ansprüche läßt sich jedoch ein sehr großer (und damit schwer umgehbarer) Schutzbereich definieren. Das setzt voraus, daß die zugrundeliegende Idee einen entsprechend großen Abstand zum Stand der Technik aufweist. Gerade auf dem Gebiet der Computersoftware ist dies aber noch viel einfacher möglich als in anderen technischen Disziplinen, die teilweise eine jahrhundertelange Geschichte haben.
Schließlich sollte eine eventuelle Patentverletzung möglichst leicht erkennbar sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Patent eine "sichtbare" Funktion eines Programms oder eine Schnittstelle (etwa ein Dateiformat oder eine Benutzerschnittstelle) betrifft. Auch die Wirkungsweise eines internen Algorithmus kann von außen erkennbar sein. Natürlich ist es ideal, wenn sich eine patentgeschützte Idee zu einem offiziellen oder faktischen Standard entwickelt.
© Dr. Claus Dendorfer, 1998-2000